Zusatzprotokoll
Artikel 1
Der Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen darf Mitteilungen von Menschen annehmen, die glauben, dass sich ein Land nicht an die Konvention der UNO über die Rechte von Menschen mit Behinderung hält und dass Menschen mit Behinderungen ungerecht behandelt werden.
Jedes Land, das dieses Protokoll unterschreibt, erkennt das an.
Der Ausschuss nimmt nur Mitteilungen an, die ein Land betreffen, das dieses Protokoll unterschrieben hat.
Artikel 2
Solche Mitteilungen über die ungerechte Behandlung von Menschen mit Behinderungen gelten nicht:
- wenn man nicht weiß, von wem sie sind
- wenn sie nichts mit einem Punkt der Konvention zu tun haben
- wenn das gleiche Problem schon untersucht wird
- wenn sie einfach nicht stimmen
- wenn die Ungerechtigkeiten geschehen sind, bevor die Konvention im Land gegolten hat.
- wenn man noch nicht versucht hat, in dem Land selber etwas zu unternehmen
Artikel 3
Der Ausschuss muss mit dem Land reden, von dem gesagt wird, dass es sich nicht an die Konvention gehalten hat, ohne dass andere Länder wissen, was gesprochen wird. Das Land kann dazu eine Erklärung abgeben.
Artikel 4
Wenn der Ausschuss eine Mitteilung bekommt, dass in einem Land Menschen mit Behinderungen ungerecht behandelt werden, kann er sofort mit dem Land reden. Das Land soll dann sofort etwas tun, damit kein Mensch Schaden erleidet.
Das heißt aber noch nicht, dass die Mitteilung gerechtfertigt ist.
Artikel 5
Der Ausschuss muss geheim darüber reden, wenn er eine Mitteilung bekommt, dass in einem Land Menschen mit Behinderungen ungerecht behandelt werden. Danach spricht der Ausschuss mit dem Land und kann Vorschläge machen, wie man das besser machen kann.
Artikel 6
Wenn ein Land immer wieder gegen die Konvention der UNO über die Rechte von Menschen mit Behinderung verstößt, kann der Ausschuss das Land auffordern, dass es das überprüft und etwas dazu sagt.
Der Ausschuss kann auch eine Untersuchung machen. Eine Untersuchung in dem Land selber kann der Ausschuss nur dann machen, wenn das Land das auch zulässt.
Wenn der Ausschuss so eine Untersuchung gemacht hat, gibt er dem Land die Ergebnisse.
Das Land soll dann innerhalb von 6 Monaten darauf eine Antwort geben.
So eine Untersuchung soll geheim gemacht werden. Das Land, das angeblich gegen die Rechte von Menschen mit Behinderungen verstößt, soll dabei mitmachen.
Artikel 7
Der Ausschuss kann dem Land, das angeblich gegen die Rechte von Menschen mit Behinderungen verstößt, sagen, dass es einen genauen Bericht schreiben soll. In dem Bericht soll auch stehen, was das Land tun wird, damit die Rechte von Menschen mit Behinderungen besser eingehalten werden.
Der Ausschuss kann das Land auffordern, dass es innerhalb von 6 Monaten sagt, was es getan hat, damit die Rechte von Menschen mit Behinderungen besser eingehalten werden.
Artikel 8
Jedes Land, das dieses Protokoll unterschreibt, kann sagen, dass die Artikel 6 und 7 nicht gelten.
Artikel 9
Der Generalsekretär der UNO ist für dieses Protokoll verantwortlich. Er bewahrt das Protokoll auf und muss darauf achten, dass es auch eingehalten wird.
Artikel 10
Das Zusatz-Protokoll zur Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen liegt seit 30. März 2007 bei der UNO in New York in Amerika. Dort kann es jedes Land unterschreiben.
Artikel 11
Alle Länder, die bei diesem Protokoll dabei sein wollen, müssen mit ihrer Unterschrift zustimmen, dass sie an das Protokoll gebunden sind. Alle die das noch nicht getan haben und bei der Konvention der UNO über die Rechte von Menschen mit Behinderungen dabei sind, können das jederzeit noch tun.
Artikel 12
Es kann sein, dass mehrere Länder aus einem bestimmten Teil der Welt eine gemeinsame Organisation bilden. Das heißt dann „Organisation der regionalen Integration“. Diese Organisation vertritt dann alle diese Länder, zum Beispiel bei den Beratungen oder bei Abstimmungen.
Artikel 13
Wenn die ersten 10 Länder unterschrieben haben und wenn die UNO Konvention für Menschen mit Behinderungen gültig ist, dauert es noch 30 Tage und dann gilt das Zusatz-Protokoll.
Für jedes Land, das später unterschreibt, dauert es 30 Tage ab der Unterschrift, bis das Protokoll gilt.
Artikel 14
Kein Land kann etwas gegen einen Punkt des Zusatz-Protokolls sagen, wenn das gegen das Ziel des Zusatz-Protokolls ist.
Artikel 15
Jedes Land kann Änderungen dieses Zusatz-Protokolls vorschlagen. Diesen Vorschlag bekommt der Generalsekretär der UNO. Der schickt den Vorschlag dann an alle Länder.
Die Länder entscheiden dann, ob es eine Beratung über diese Änderung geben soll. Wenn es eine Beratung gibt, entscheiden die Länder, ob man die Änderung machen soll oder nicht.
Die Länder, die diese Änderung haben wollen, unterschreiben dann das neue Protokoll. Die Änderungen gelten nur für die Länder, die auch unterschrieben haben.
Artikel 16
Wenn ein Land nicht mehr bei diesem Protokoll dabei sein will, kann es beim Generalsekretär schriftlich kündigen. Wenn der Generalsekretär die Kündigung bekommen hat, dauert es 1 Jahr, bis sie gilt.
Artikel 17
Die UNO gibt dieses Protokoll so heraus, dass er für alle Menschen zugänglich ist.
Artikel 18
Dieses Protokoll gilt in allen Sprachen, in denen er geschrieben worden ist. Das ist auch arabisch, chinesisch, englisch, französisch, russisch und spanisch.